Auch nicht zu vergessen: Der “Ersttagsbrief” vom Bezirksamt

Rechtzeitig! Nu is zu spät 😉

Auf diesen hatte ich ja sofort geantwortet, um Benennung der Rechtsgrundlage für die darin geäußerte “Meinung” und um Eingangsbestätigung gebeten. Das war am 17. Juli. Und da ich die, trotz nochmaliger Anforderung, nicht bekam, habe ich dann gestern den zuständigen Mitarbeiter des Bezirksamtes anrufen wollen, um nachzufragen, ob ich diese Eingangsbestätigung denn noch bekäme.
Da erfuhr ich, daß der Mitarbeiter auch weiterhin nicht im Dienst seie…

Und damit ist nun doch der Zeitpunkt gekommen, zu dem wir uns ernsthaft überlegen müssen, eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht zu beantragen. An der Rechtswidrigkeit der Sperrung bestehen nach allen Recherchen und der Rücksprache mit der Naturschutzbehörde bei mir keinerlei Zweifel mehr.
Doch wenn es jetzt so ist, dass die Angelegenheit, nun mangels Ansprechpartner, in absehbarer Zeit nicht außergerichtlich zu klären sein soll – dann werden wir dazu gezwungen sein, diesen Antrag bei Gericht zu stellen. Jedenfalls wenn wir in diesem Sommer noch unseren Erholungsraum betreten können wollen. Und wenn ich lesen muss, daß im Bezirksamt “mit Hochdruck” danach gesucht wird, eine “regelkonforme Wegeverbindung herzustellen”, dann heißt das nichts anderes, als dass man die eigenen Pläne unbeirrt weiterverfolgt und immernoch an der (dauerhaften!) “Umleitung” arbeitet, statt sich endlich einmal mit der geltenden Rechtslage auseinanderzusetzen.
Noch einmal: Die Wege sind schon “regelkonform”. Es wird rechtswidrig, durch das Bezirksamt, der freie Zugang zu einem Landschaftsschutzgebiet gesperrt und so das Betretungrecht verweigert.
Ein Recht, dass auch vom sogenannten “privaten” Grundeigentümer LIG nicht bestritten werden kann, denn im Zuge der – wie auch immer gearteten – “Neuordnung” ist sie Rechtsnachfolgerin und kann im Rahmen von § 14 (2) des Grundgesetzes, in Verbindung mit § 59 Bundesnaturschutzgesetz und § 17 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) den Bürgern den Zutritt zum Betreten der Freien Landschaft in einem Landschaftsschutzgebiet nicht verweigern. Dies gilt auch für die “Leitungstrasse”, die ebenso innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegt.
Vielleicht gelingt es ja der Naturschutzbehörde einen Kontakt zum Bezirksamtsleiter zu bekommen – mir ist das auch gestern nicht gelungen. Eher bekomme ich eine Audienz beim Papst…
Also: denken Sie mal drüber nach. Wir müssen, wenn man uns zu klagen zwingt, ein “Crowdfunding” machen… Besprechen können wir uns dazu in der Tarpenbek-Gruppe bei Nebenan.