Der Brief vom 29. Juni 2020.

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Nun wollen Sie ja sicher wissen, was denn drin steht, in diesen beiden Briefen.
Fangen wir also mit meinem Brief vom 29. Juni 2020 an, dessen Inhalt Sie im Wesentlichen schon kennen, denn ich habe ihn hier herausgearbeitet.
Im Folgenden stelle ich den Brief hier ein:

Bezirksamt Hamburg-Nord                                            
Herrn M. Werner – Boelz
Kümmellstraße 5–7                                                       
20249 Hamburg                                                            

                                                                                          Hamburg, 29.6.2020

Sperrung des Weges entlang der Tarpenbek  zwischen In de Tarpen und          Krohnstieg, sowie des so genannten „Leitungsweges“ vom Tarpenring  zur Tarpenbek.

Sehr geehrter Herr Werner-Boelz,
verehrte Damen, geehrte Herren,

hiermit fordere ich Sie auf, die Sperrung der o.g. Wege unverzüglich aufzuheben
und die dort eingerichteten Sperranlagen sofort abzubauen.
Bei den genannten Wegen, insbesondere aber dem von Ihnen so deklarierten „Arbeits- und Schauweg“, handelt es sich um „Freie Landschaft“, zu der Bürger ein uneingeschränktes Betretungsrecht haben.

Das Recht zur Betretung ist begründet  in  § 14 (2) des Grundgesetzes, in Verbindung mit § 59 Bundesnaturschutzgesetz und § 17 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG).
Sowohl das Bezirksamt als auch der Senat begründen die Sperrrung damit, daß 
der Weg zu keiner Zeit als öffentliche Wegeverbindung angelegt noch für die allgemeine Nutzung freigegeben worden seie.

Damit greift aber das Betretungsrecht für die Freie Landschaft, denn eine Umwidmung des, auch historisch, immer von der Bevölkerung genutzten Weges,
ist somit nach eigener Auskunft des Senates nicht erfolgt.

Wenn die „LIG“, im Zuge einer wie auch immer gearteten “Neuordnung”, einen Teil des Weges übertragen bekam, so ändert das am Sachverhalt nichts. Sie ist dann Rechtsnachfolgerin und kann als solche das Betretungsrecht nicht verweigern.

Auch die  angeführte Haftungsfrage spielt in diesem Falle keine Rolle, denn das Betreten der Freien Landschaft geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr.

Ich verlange deshalb, diese nunmehr seit einem halben Jahr, trotz mehrfach geltend gemachter rechtlichen Bedenken, immer noch andauernde Sperrung ohne weiteren Verzug aufzuheben.

Mit freundlichem Gruß

Soweit also der Brief auf den ich, nach “amtlicher Zustellung” durch eine Gerichtsvollzieherin, dann heute eine Antwort erhielt. Für die brauche ich strenggenommen einen Übersetzer, denn bis jetzt versteh ich sie überhaupt nicht.
Und wenn ich sie so ganz und gar nicht verstehe, dann könnte es ja daran liegen, dass diese Antwort vielleicht eine so große Werkhöhe (und Tiefe) hat, also… dass das Schriftstück am Ende sowas wie Literatur ist und ich eine Urheberrechtsverletzung begehe, wenn ich Ihnen den Brief nun hier reinstelle. Das muss ich erstmal klären…
Nur soviel für heute: Der Weg bleibt gesperrt. Aber das war ja zu erwarten.
Immerhin haben wir ja nun mal eine Antwort. Und wenn ich die erst einmal verstanden habe, dann lässt sich vielleicht auch damit etwas anfangen…
Morgen ist auch noch ein Tag und ich versuch jetzt mal, Verständnis zu entwickeln…
Das wird nicht einfach…