Mail an das Rechtsamt, Bezirksamt Hamburg-Nord

Hier das mail, das ich heute, in Beantwortung seines Schreibens vom 27. Juli 2020
an das Rechtsamt gesendet habe. Eingang dort um 13:42 durch Postmaster@Dataport.de bestätigt, Lesebestätigung wurde nicht gegeben.

An: ‘rechtsamt@hamburg-nord.hamburg.de’
Betreff: AZ: N/RA 1-1125/20, Ihr Schreiben vom 27.Juli 2020 XXX

Sehr geehrter XXX

in Ihrem o.g. Schreiben teilen Sie, für das Fachamt Management des öffentlichen Raumes, mit, die Sperrung sei zur Abwendung von Schäden an Leib, Leben und Gesundheit von möglichen Nutzern vorgenommen worden. Dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr käme für das Bezirksamt oberste Priorität zu.
Nur auf diesen Teil Ihres Schreibens möchte ich eingehen, denn die von mir an XXX gerichtete Frage, wurde nicht beantwortet.

Ich beziehe mich daher hier ausschließlich auf den von Ihnen als prioritär angeführten Rechtsgrund der „Gefahrenabwehr“.  

Dazu zitiere ich § 4 (2) SOG

„Kommen für die Gefahrenabwehr im Einzelfall mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen diejenige Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet.“

Da es sich hier, im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, (wie auch bei Anwendung des § 17 (3) HmbBNatSchAG ), um eine Ermessensentscheidung handelt,  ist hier zwingend das Prinzip des Interventionsminimums zu beachten.

Eine staatliche Maßnahme ist nur dann erforderlich, wenn kein milderes, gleichgeeignetes Mittel vorhanden ist, das den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeiführen würde.

Die Sperrung eines weiten Teiles des Landschaftsschutzgebietes ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erforderlich, wenn der zur Vollsperrung verwendete Zaun nicht quer, sondern längs gestellt worden wäre. (90 Grad Drehung)
Damit wäre die „Gefahrenstelle“ gesichert, ohne der Allgemeinheit den Zutritt zur Freien Landschaft zu versagen. Es ist also durchaus ein milderes und gleichgeeignetes Mittel vorhanden, die „Gefahr“ abzuwenden.

Die Entscheidung den Weg abzusperren, verstößt nach diesseitiger Auffassung, nicht nur gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist in verschiedener Hinsicht ermessensfehlerhaft. Dies darzulegen behalte ich mir für einen späteren Zeitpunkt vor.

Ich bitte um erneute Prüfung des Sachverhaltes und Stellungnahme.

Mit freundlichem Gruß