Moin . Dienstag, 11.08. 2020. Markttag ohne mich.

Bürger Deilmann beim Studium der Gesetze. Impressionen aus Longue Cornet, dem Dorf, in dem auch Citronen reifen.

Moin. 29 Grad um 11 Uhr – aber immer noch erträglich in der Dachkammer… Was ich mache? Ich bin Herrn Deilmann behilflich und studiere auch. Heute mal wieder das Verwaltungsverfahrensgesetz. Interessante Lektüre.
Und Sie? Haben bestimmt auch was zu tun… Ich wünsch Ihnen viel Freude daran, sonst wär`s ja vergeudete Lebenszeit, nicht wahr?

Fundstücke, am Wegesrand, sind auch schön und bereiten mir immer Freude:

“Das Verwaltungsverfahren dient der
• Sicherstellung von rechtsstaatlichem Handeln der Behörden (vgl. Schweickhardt Anm. 947/Kopp).
Dem gemäss führen Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften des Verwaltungsverfahrens zur formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (nach Maßgabe von §§ 44 ff. LVwVfG).
• Gewährleistung der Grundrechte des Bürgers.
Nur in einem rechtsstaatlichen, fairen und durchsichtigen Verwaltungsverfahren kann die Gewährleistung der Grundrechte sichergestellt werden (vgl. zur Grundrechtsrelevanz von Verfahrensvorschriften BVerfGE 53, 30, 65 f, 74 ff.; Goerlich, Grundrechte als Verfahrensgarantien)
• Verwirklichung verschiedener verfassungsrechtlicher Grundsätze, z.B. Rechtsstaatsprinzip (rechtliches Gehör) Sozialstaatsprinzip (Beratung, Auskunft) Demokratieprinzip/Verwaltungskontrolle (Akteneinsicht)
Das Rechtsstaatsprinzip enthält einige besondere verfahrensrechtliche Grundsätze, nämlich
• das Gebot des fairen Verfahrens
die Behörde darf ihre Überlegenheit nicht ausnutzen, der beteiligte Bürger soll weitgehend gleich gewappnet sein können durch Rechtsbeistände, Akteneinsicht usw.;
• das Gebot der Unparteilichkeit der Verwaltung
• das Gebot der Amtsermittlung

Aber das nur, wie gesagt, am Rande bemerkt. Ich war ja woanders unterwegs…